Liebe, Scheidung, Kleingedrucktes: Frau Anwalt redet Klartext
“Ich hatte eine Klientin, die lag mit einem Spaltgips im Bett und konnte sich nicht rühren. Sie hat ihrem Mann die feine Käsewurst auf den Einkaufszettel geschrieben, die sie so gern isst. Aber er hat ihr stattdessen nur eine billige eingeschweißte Wurst gebracht, dafür von der Preisdifferenz ein Bier für sich. Sobald sie wieder gehen konnte, kam sie zu mir und sagte: Das war der letzte Auslöser.“Wenn Rechtsanwälte schon mal in die Medien kommen, konzentrieren sie sich oft zu sehr darauf, ganz professionell zu wirken. Dabei bringt es - je nach Rechtsgebiet und Zielgruppe - oft deutlich mehr, wenn man das Thema nicht nur aus dem Blickwinkel des Anwalts sieht und nicht nur wie ein Jurist darüber redet oder schreibt. Ein Beispiel ist das Interview mit der Wiener Scheidungsanwältin Dr. Helene Klaar im österreichischen Magazin „Datum“, aus dem das Zitat oben stammt. Die Medienpräsenz von Frau Dr. Klaar ist überhaupt recht umfangreich. Das liegt sicher auch an ihrem politischen Engagement, aber vor allem daran, wie sie auftritt: Sie erreicht ihre Wirkung, weil sie sehr effektvoll
- einen Schritt von der Materie - Scheidungs- und Familienrecht - zurückzutritt und die Dinge grundsätzlicher anpackt
- überraschende These aufzustellt - und sie dann begründet
- einen streitbaren, aber überlegten und kompetenten persönlichen Eindruck vermittelt: Engagiert, aber unsentimental - das dürfte viele Mandant/inn/en bei der Anwaltswahl überzeugen.
Internetentführung war Marketing für einen Anwalt!
Ein Rechtsanwalt lässt das Internet entführen. So in etwa könnte man das Hörspielprojekt „Das Canossa-Virus” auf den Punkt bringen. Den produziert hat das Werk die Hamburger Medienrechtskanzlei Dr. Bahr. Aber hören Sie selbst ... (Sie müssen allerdings etwas Zeit mitbringen. 50 Minuten etwa. Spannende Unterhaltung!)
Mehr„Praxiskanzlei“: Arzt und Rechtsanwalt als Sozietät – spannende Vorstellung
Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht vor knapp einem Jahr eine interessante Frage zur Entscheidung vorgelegt (BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11): Ist § 59a BRAO, der ein Sozietät z.B. mit Ärzten oder Apothekern untersagt, verfassungsgemäß?
(Anmerkung für Nichtjuristen: Der Paragraph erlaubt Rechtsanwälten eine Sozietät, d. h. eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur„gemeinschaftlichen Berufsausübung”, mit einem Wirtschaftprüfer, Patentanwalt oder Steuerberater. Aber eben nicht mit anderen Freiberuflern.)
Nun wissen wir auch nicht, wie Karlsruhe entscheiden wird. Aber angenommen, das Verbot kippt: Dann ergeben sich ganz neue Geschäftsmodelle für „Kanzleipraxen" und „Praxiskanzleien”. Medizinische Begutachtung und medizinrechtliche Betreuung kombiniert — Arzt und Anwalt erschließen gemeinsam die Zielgruppe der Opfer von Behandlungsfehlern. Vielleicht auch: Medizinische Therapiebegründung und sozialrechtliche Anspruchsdurchsetzung unter einer Adresse.
Mal sehen, ob so etwas kommt. Eine solche medizinisch-juristische Sozietät müsste gleich auf zwei Seiten standesrechtliche Vorgaben für die Werbung beachten. Aber solche neuen Geschäftskonzepte in funktionierende Internetauftritte und Selbstbeschreibungen umzusetzen, das wäre eine spannende Herausforderung.
MehrSchock auf der Tasse, Sachlichkeit im Web
Der BGH hatte eine klare Meinung zu Schockmotiven auf anwaltlichen Werbe-Kaffeetassen, BGH - Urteil vom 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13. Dazu wurde ja schon viel geschrieben (z. B. bei LTO). Dem will ich nur noch eine Kleinigkeit hinzufügen: Auf der Website des Rechtsanwalts Dr. Martin Riemer, der von der Anwaltskammer eine Beurteilung dieser Tassen wünschte, ist von „sexualisierter Schockwerbung” nichts zu entdecken. Wundert uns das? Natürlich nicht. Leute, die von Anwälten unterhalten werden wollen, erteilen kein Mandat, sondern schalten den Fernseher ein. Sich als Rechtsanwalt in Form und Inhalt sachlich zu präsentieren, ist als Marketingkonzept geradezu alternativlos. Die Herausforderung besteht darin, Sachlichkeit spannend zu gestalten.
MehrWie man ein Urteil für das Kanzlei-Marketing einsetzt …
… zeigt wieder einmal die Kölner Kanzlei WBS anhand des EuGH-Urteils zum „Recht auf Vergessenwerden“ durch Google. Während viele Rechtsanwälte in Deutschland viele (und wohlgemerkt: kluge und wichtige Anmerkungen) dazu sagen und schreiben, gibt es bei WBS jetzt einen Muster-Löschantrag an Google als Download. Und der wird bestimmt nicht nur hier verlinkt und besprochen … Merke: Man kann zu einem Urteil nicht nur eine Meinung veröffentlichen – noch besser ist etwas (aus Mandanten- bzw. Interessentensicht)...
Mehr