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Smileys im Arbeitszeugnis: Der Arbeitsrichter will nur lachende Gesichter sehen

In einem bahnbrechenden Urteil hat das Arbeitsgericht Kiel festgestellt, dass in einem Arbeitszeugnis kein "trauriger Smiley"  - also :-(  - neben der Unterschrift stehen darf, wenn der Chef ansonsten ein :-) neben seinen  Namen malt. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Bräuer: „Ein Arbeitszeugnis muss mit "lachenden Smiley" unterschrieben werden” (ArbG Kiel, 18.04.2013 - 5 Ca 80b/13).

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Richterliche Unabhängigkeit ist prima. Aber ob man so weit gehen muss? Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt. Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch...

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