Partnerschaftsgesellschaft von Anwälten und Ärzten: Vom Bundesverfassungsgericht erlaubt
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen (BVerfG, Beschl. vom 12.01.2016, 1 BvL 6/13). Dass das Standesrecht, genauer § 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO es Rechtsanwälten untersagt, sich mit Ärzten und / oder Apothekern zum Zweck der Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen, ist verfassungswidrig und diese Vorschrift damit nichtig. Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sehen in dem Verbot der gemeinsamen Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Dieses Verbot sei
Mehr„Praxiskanzlei“: Arzt und Rechtsanwalt als Sozietät – spannende Vorstellung
Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht vor knapp einem Jahr eine interessante Frage zur Entscheidung vorgelegt (BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11): Ist § 59a BRAO, der ein Sozietät z.B. mit Ärzten oder Apothekern untersagt, verfassungsgemäß?
(Anmerkung für Nichtjuristen: Der Paragraph erlaubt Rechtsanwälten eine Sozietät, d. h. eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur„gemeinschaftlichen Berufsausübung”, mit einem Wirtschaftprüfer, Patentanwalt oder Steuerberater. Aber eben nicht mit anderen Freiberuflern.)
Nun wissen wir auch nicht, wie Karlsruhe entscheiden wird. Aber angenommen, das Verbot kippt: Dann ergeben sich ganz neue Geschäftsmodelle für „Kanzleipraxen" und „Praxiskanzleien”. Medizinische Begutachtung und medizinrechtliche Betreuung kombiniert — Arzt und Anwalt erschließen gemeinsam die Zielgruppe der Opfer von Behandlungsfehlern. Vielleicht auch: Medizinische Therapiebegründung und sozialrechtliche Anspruchsdurchsetzung unter einer Adresse.
Mal sehen, ob so etwas kommt. Eine solche medizinisch-juristische Sozietät müsste gleich auf zwei Seiten standesrechtliche Vorgaben für die Werbung beachten. Aber solche neuen Geschäftskonzepte in funktionierende Internetauftritte und Selbstbeschreibungen umzusetzen, das wäre eine spannende Herausforderung.
MehrSchock auf der Tasse, Sachlichkeit im Web
Der BGH hatte eine klare Meinung zu Schockmotiven auf anwaltlichen Werbe-Kaffeetassen, BGH - Urteil vom 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13. Dazu wurde ja schon viel geschrieben (z. B. bei LTO). Dem will ich nur noch eine Kleinigkeit hinzufügen: Auf der Website des Rechtsanwalts Dr. Martin Riemer, der von der Anwaltskammer eine Beurteilung dieser Tassen wünschte, ist von „sexualisierter Schockwerbung” nichts zu entdecken. Wundert uns das? Natürlich nicht. Leute, die von Anwälten unterhalten werden wollen, erteilen kein Mandat, sondern schalten den Fernseher ein. Sich als Rechtsanwalt in Form und Inhalt sachlich zu präsentieren, ist als Marketingkonzept geradezu alternativlos. Die Herausforderung besteht darin, Sachlichkeit spannend zu gestalten.
MehrAnwaltswerbung: „… spart Zeit, Nerven und Geld“ ist nicht unsachlich
Eine Rechtsanwaltskanzlei warb mit dem Slogan „Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Kanzlei-Website und bekam daraufhin Ärger mit der Anwaltskammer bekam. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage der Kammer gegen die Kanzlei jedoch ab (OLG Hamm, 7.3.2013, AZ 4 U 162/12). In dem Verfahren ging es ...
MehrMit der Mandatsniederlegung drohen, weil der Mandant nicht zahlt?
Die Androhung der Mandatsniederlegung gegenüber einem säumigen Mandanten kann zum Problem werden, wenn sie im falschen Moment erfolgt. Selbst wenn Sie als Rechtsanwalt alle Tipps aus unserem kurz gefassten Ebook „Wenn Mandanten nicht zahlen …“ beherzigt haben, wird es immer wieder Fälle geben, in denen der Mandant trotz Fälligkeit und Mahnung das ausstehende Honorar nicht überweist. Als Unternehmer würden Sie Ihrem Kunden in einem solchen Fall mitteilen, dass er künftig auf Ihre Dienstleistungen verzichten muss, bis er zahlt. Mit der Frage, wie weit sie als Rechtsanwalt in...
Mehr