Eine Rechtsanwaltskanzlei warb mit dem Slogan „Scheidung Online – spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Kanzlei-Website und bekam daraufhin Ärger mit der Anwaltskammer bekam. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage der Kammer gegen die Kanzlei jedoch ab (OLG Hamm, 7.3.2013, AZ 4 U 162/12).
In dem Verfahren ging es auch um „die Darstellung eines Scheidungsverfahrens als formalisiertes, auf der Basis von Formularen abzuwickelndes Verfahren in vier Schritten“, der kurz skizzierte Ablauf der Abwicklung einer gütlichen Scheidung auf der Seite der Anwaltskanzlei war nach Ansicht der Anwaltskammer irreführend, weil zu knapp gehalten.
Die Richter sahen es anders. Das monierte Motto stehe wie eine Überschrift über nachfolgenden näheren Informationen, deshalb sei das keine Irreführung im Sinne des UWG . Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher verstehe das als einleitenden Hinweis auf Sparmöglichkeiten und nicht so, dass „nur bei einer „Online-Scheidung“ und zwangsläufig immer Zeit, Nerven und Geld gespart werden”. Auch gegen das Sachlichkeitsgebot der BRAO sei nicht verstoßen worden. Es komme auf „die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise, nicht auf die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes” an.
Auch eine stark komprimierte Aussage mit erheblicher „Anlockwirkung” ist nicht automatisch unzulässig, so die Richter. Damit stärken sie wieder einmal das Recht von Rechtsanwälten, vernünftig Werbung betreiben zu dürfen. Anwälte müssen zwar strenger auf Sachlichkeit achten als Anbieter aus anderen Branchen. Es gibt jedoch keinen Grund, sich aus Angst vor Haarspaltereien und kleinkarierten Bremsern vom energischen Marketingmaßnahmen abhalten zu lassen.