Neid und Nachahmung sind die ehrlichsten Arten der Anerkennung, sagt man ja.
Nachahmung ist davon wohl unbestreitbar die angenehmere Form – jedenfalls, wenn wie heute morgen ganz offiziell angefragt wird. Der Vollziehungsbeamte einer Kommune aus Nordrhein-Westfalen (Abtl. „Finanzen und Innere Dienste, Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde“ – so etwas liest man sonst ungern auf dem Absender) hat sich bei uns gemeldet. Ob er eine Formulierung von Ellen Ulbricht als Textmuster in seinen Anschreiben für Schuldner verwenden dürfe?
Es ging um eine Erklärung der juristischen Folgen einer Zahlungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger:
„Eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger bewirkt, dass während dieses Zeitraums dem Schuldner ein Vollstreckungsaufschub gewährt wird. Ist bereits ein Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft festgesetzt worden, ist dieser aufzuschieben. Diese „Schonfrist“ endet, wenn der Schuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug gerät.“
aus ihrem Beitrag „Sachpfändung für Gläubiger“. Das sei perfekt auf den Punkt gebracht.
Und ja, wir haben die Erlaubnis gern gewährt. Fragen lohnt sich eben. Vor allem, wenn man auch noch gelobt wird.