Gepostet vonSimon Hengel

DSGVO als Chance für Spammer und Hacker?

„Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Sind Sie bereit?“ lautet die Betreffzeile der Mail in unserem Postfach. Angeboten wird dann ein „externer Datenschutzbeauftragter bereits ab 150 Euro pro Monat„. Im Footer steht dann, dass wir die E-Mail erhalten, weil wir mit der Ad.2.0-Irgendwas-GmbH in Kontakt stünden. Das ist aber nur insofern richtig, als die uns gänzlich unangeforderte Werbe-Mails schicken. Und zwar ausgerechnet mit dem Angebot, über ihr Schwesterunternehmen einen Datenschutzbeauftragten zu stellen. Da sind wir doch gleich überzeugt. Wobei man ja noch...

Gepostet von am Donnerstag, 17 Mai, 2018 in Fundstück-Sammlung

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Personalverwaltungsblog ohne grauen Staub

Das hat mir gefallen: Ein Weblog für neue Chefs bzw. Unternehmen, die gerade erst in die Arbeitgeberrolle schlüpfen – mit Infos, die eher strategisch und dabei locker formuliert sind anstatt bleischwerer Buchhaltungsanweisungen.

Gepostet von am Montag, 18 Juli, 2016 in Fundstück-Sammlung

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Mahnen leicht gemacht – Tipps fürs Forderungsmanagement

Auf ihrer neuen Website Mahnen leicht gemacht bietet Dr. Ellen Ulbricht Praxistipps und Ratgeber für alle, die mit zahlungsunwilligen Schuldnern kämpfen und ihr Geld nicht einfach abschreiben wollen.

Gepostet von am Donnerstag, 17 September, 2015 in Fundstück-Sammlung

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Liebe, Scheidung, Kleingedrucktes: Frau Anwalt redet Klartext

“Ich hatte eine Klientin, die lag mit einem Spaltgips im Bett und konnte sich nicht rühren. Sie hat ihrem Mann die feine Käsewurst auf den Einkaufszettel geschrieben, die sie so gern isst. Aber er hat ihr stattdessen nur eine billige eingeschweißte Wurst gebracht, dafür von der Preisdifferenz ein Bier für sich. Sobald sie wieder gehen konnte, kam sie zu mir und sagte: Das war der letzte Auslöser.“
Wenn Rechtsanwälte schon mal in die Medien kommen, konzentrieren sie sich oft zu sehr darauf, ganz professionell zu wirken. Dabei bringt es - je nach Rechtsgebiet und Zielgruppe - oft deutlich mehr, wenn man das Thema nicht nur aus dem Blickwinkel des Anwalts sieht und nicht nur wie ein Jurist darüber redet oder schreibt. Ein Beispiel ist das Interview mit der Wiener Scheidungsanwältin Dr. Helene Klaar im österreichischen Magazin „Datum“, aus dem das Zitat oben stammt. Die Medienpräsenz von Frau Dr. Klaar ist überhaupt recht umfangreich. Das liegt sicher auch an ihrem politischen Engagement, aber vor allem daran, wie sie auftritt: Sie erreicht ihre Wirkung, weil sie sehr effektvoll
  • einen Schritt von der Materie - Scheidungs- und Familienrecht - zurückzutritt und die Dinge grundsätzlicher anpackt
  • überraschende These aufzustellt - und sie dann begründet
  • einen streitbaren, aber überlegten und kompetenten persönlichen Eindruck vermittelt: Engagiert, aber unsentimental - das dürfte viele Mandant/inn/en bei der Anwaltswahl überzeugen.
Verstehen Sie mich nicht falsch; Es geht mir nicht um die inhaltlichen Aussagen von Frau Dr. Klaar, die können Sie teilen oder auch nicht. Und natürlich ist es bei dem Tätigkeitsschwerpunkt recht einfach, Aufmerskamkeit zu finden und sich zu profilieren: zu Ehe, Beziehungen, Gender und Recht hat ja jede/r eine Meinung. Aber anwaltliche Kompetenz lässt sich auch im Verwaltungsrecht, Patentrecht oder Wertpapierrecht genau so griffig darstellen, zumindest für die eigentliche Zielgruppe, Und nur um die geht es ja. Dazu müssen Sie aber bereit sein, etwas weniger wie vom Berufsalltag her gewohnt und etwas mehr im persönlichen Modus aufzutreten. Wenn Sie interessiert sind - wir unterstützen Sie gern dabei: Rufen Sie uns an (030 99259727) oder schreiben Sie uns eine kurze Nachricht.  

Gepostet von am Montag, 14 September, 2015 in Anwaltsmarketing, Fundstück-Sammlung

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Rechtsanwalt, Spezialist, Experte – oder was nun eigentlich?

Ein Rechtsanwalt sollte sich bekanntlich nicht selbst „Spezialist“ oder „Experte“ für seine Rechtsgebiete nennen. Außer vielleicht, er hat viele Veröffentlichungen zum Thema vorzuweisen, dazu im Idealfall eine Dozentur und einen  Posten in der einschlägigen DAV-Arbeitsgemeinschaft. Und natürlich lange, lange Falllisten. Andernfalls droht wettbewerbsrechtlicher Ärger. Selbst ein Fachanwaltstitel bietet keinen sicheren Schutz.

Der Schutz der Allgemeinheit vor dem Expertentitel hat in der Vergangenheit den Gerichten schon öfter Arbeit gemacht - 2004 selbst dem BVerfG  (28.07.2004 - 1 BvR 159/04 ) und jetzt vor kurzem dem OLG Frankfurt (30.04.2015 - 6 U 3/14): Es ging um eine angestellte Rechtsanwältin (mit bestandener Fachanwaltsprüfung, aber noch ohne Titel) und ihre Kanzlei, auf deren Website Dinge standen wie  „… ist Frau Rechtsanwältin X vorwiegend auf das Arbeits- und Wirtschaftsrecht sowie auf das Familienrecht spezialisiert“ oder „Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert“. Der Begriff „Spezialisierung“ wurde auch noch in anderen Formulierungen bemüht.

Prompt gab es  gleich zwei Abmahnungen, beide versandt durch dieselbe Kanzlei, die zwei (zufällig auch noch miteinander befreundete) Anwälte in dieser Sache vertrat. Die Frankfurter Richter entschieden in dieser Sache dann gleich mehrere Dinge :

  •  „Spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ohne Fachanwaltstitel ist nicht okay.
  • Sonstige Spezialisierung-Claims auf der Website können okay sein, aber nur, wenn die Besucher sie nicht als Hinweis auf Kenntnisse von Fachanwaltsniveau verstehen, sondern nur als Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte.
  • Die Mehrfachverfolgung ist okay.
  • Dass angestellte Anwälte für die wettbewerbswidrige Aussagen über sie auf der Arbeitgeberwebsite haften, ist nicht okay.

Was lernen wir daraus für unsere Kanzlei-Websites und unser Anwaltsmarketing?  Eigentlich nicht neues, eigentlich - Begriffe wie „Experte“ oder „Spezialist“ lässt man besser weg.

Sie sind auch gar nicht nötig.Man kann das, was zu sagen ist, auch anders ausdrücken: Wie wäre es damit, dass Ihnen „beim Arbeitsrecht niemand etwas vormacht“?  „Anwalt für Arbeitsrecht“ geht sowieso, ist aber etwas langweilig.  Aber sagen Sie doch, dass Ihnen  „beim Arbeitsrecht niemand etwas vormacht“, dass Sie  „echte Kompetenz im Arbeitsrecht“ bieten oder dass sich im Arbeitsrecht „genau auskennen“. 

Oder Sie bezeichnen sich auch als „Profi für Arbeitsrecht“ bezeichnen. (Falls jemand meint, das wäre schon zu nah am „Spezialisten“lässt sich bestimmt aus dem Kontext heraus belegen, dass Sie sich auf Ihren Status als Volljurist mit Berufserfahrung auf eben diesem Rechtsgebiet beziehen und nicht unbedingt  gleich behaupten, zu einer entsprechenden Spitzengruppe der im Arbeitsrecht tätigen Anwälte zu gehören“, wie das OLG Frankfurt es ausdrückte.)

Oder, oder, oder ... Wir finden auch für Sie eine Formulierung, die Ihre Kompetenz ausdrückt, ohne abmahnfähig zu sein. Wetten?

Gepostet von am Dienstag, 7 Juli, 2015 in Anwaltsmarketing

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