Partnerschaftsgesellschaft von Anwälten und Ärzten: Vom Bundesverfassungsgericht erlaubt
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen (BVerfG, Beschl. vom 12.01.2016, 1 BvL 6/13). Dass das Standesrecht, genauer § 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO es Rechtsanwälten untersagt, sich mit Ärzten und / oder Apothekern zum Zweck der Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen, ist verfassungswidrig und diese Vorschrift damit nichtig. Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sehen in dem Verbot der gemeinsamen Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Dieses Verbot sei
MehrLiebe, Scheidung, Kleingedrucktes: Frau Anwalt redet Klartext
“Ich hatte eine Klientin, die lag mit einem Spaltgips im Bett und konnte sich nicht rühren. Sie hat ihrem Mann die feine Käsewurst auf den Einkaufszettel geschrieben, die sie so gern isst. Aber er hat ihr stattdessen nur eine billige eingeschweißte Wurst gebracht, dafür von der Preisdifferenz ein Bier für sich. Sobald sie wieder gehen konnte, kam sie zu mir und sagte: Das war der letzte Auslöser.“Wenn Rechtsanwälte schon mal in die Medien kommen, konzentrieren sie sich oft zu sehr darauf, ganz professionell zu wirken. Dabei bringt es - je nach Rechtsgebiet und Zielgruppe - oft deutlich mehr, wenn man das Thema nicht nur aus dem Blickwinkel des Anwalts sieht und nicht nur wie ein Jurist darüber redet oder schreibt. Ein Beispiel ist das Interview mit der Wiener Scheidungsanwältin Dr. Helene Klaar im österreichischen Magazin „Datum“, aus dem das Zitat oben stammt. Die Medienpräsenz von Frau Dr. Klaar ist überhaupt recht umfangreich. Das liegt sicher auch an ihrem politischen Engagement, aber vor allem daran, wie sie auftritt: Sie erreicht ihre Wirkung, weil sie sehr effektvoll
- einen Schritt von der Materie - Scheidungs- und Familienrecht - zurückzutritt und die Dinge grundsätzlicher anpackt
- überraschende These aufzustellt - und sie dann begründet
- einen streitbaren, aber überlegten und kompetenten persönlichen Eindruck vermittelt: Engagiert, aber unsentimental - das dürfte viele Mandant/inn/en bei der Anwaltswahl überzeugen.
Rechtsanwalt, Spezialist, Experte – oder was nun eigentlich?
Ein Rechtsanwalt sollte sich bekanntlich nicht selbst „Spezialist“ oder „Experte“ für seine Rechtsgebiete nennen. Außer vielleicht, er hat viele Veröffentlichungen zum Thema vorzuweisen, dazu im Idealfall eine Dozentur und einen Posten in der einschlägigen DAV-Arbeitsgemeinschaft. Und natürlich lange, lange Falllisten. Andernfalls droht wettbewerbsrechtlicher Ärger. Selbst ein Fachanwaltstitel bietet keinen sicheren Schutz.
Der Schutz der Allgemeinheit vor dem Expertentitel hat in der Vergangenheit den Gerichten schon öfter Arbeit gemacht - 2004 selbst dem BVerfG (28.07.2004 - 1 BvR 159/04 ) und jetzt vor kurzem dem OLG Frankfurt (30.04.2015 - 6 U 3/14): Es ging um eine angestellte Rechtsanwältin (mit bestandener Fachanwaltsprüfung, aber noch ohne Titel) und ihre Kanzlei, auf deren Website Dinge standen wie „… ist Frau Rechtsanwältin X vorwiegend auf das Arbeits- und Wirtschaftsrecht sowie auf das Familienrecht spezialisiert“ oder „Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert“. Der Begriff „Spezialisierung“ wurde auch noch in anderen Formulierungen bemüht.
Prompt gab es gleich zwei Abmahnungen, beide versandt durch dieselbe Kanzlei, die zwei (zufällig auch noch miteinander befreundete) Anwälte in dieser Sache vertrat. Die Frankfurter Richter entschieden in dieser Sache dann gleich mehrere Dinge :
- „Spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ohne Fachanwaltstitel ist nicht okay.
- Sonstige Spezialisierung-Claims auf der Website können okay sein, aber nur, wenn die Besucher sie nicht als Hinweis auf Kenntnisse von Fachanwaltsniveau verstehen, sondern nur als Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte.
- Die Mehrfachverfolgung ist okay.
- Dass angestellte Anwälte für die wettbewerbswidrige Aussagen über sie auf der Arbeitgeberwebsite haften, ist nicht okay.
Was lernen wir daraus für unsere Kanzlei-Websites und unser Anwaltsmarketing? Eigentlich nicht neues, eigentlich - Begriffe wie „Experte“ oder „Spezialist“ lässt man besser weg.
Sie sind auch gar nicht nötig.Man kann das, was zu sagen ist, auch anders ausdrücken: Wie wäre es damit, dass Ihnen „beim Arbeitsrecht niemand etwas vormacht“? „Anwalt für Arbeitsrecht“ geht sowieso, ist aber etwas langweilig. Aber sagen Sie doch, dass Ihnen „beim Arbeitsrecht niemand etwas vormacht“, dass Sie „echte Kompetenz im Arbeitsrecht“ bieten oder dass sich im Arbeitsrecht „genau auskennen“.
Oder Sie bezeichnen sich auch als „Profi für Arbeitsrecht“ bezeichnen. (Falls jemand meint, das wäre schon zu nah am „Spezialisten“, lässt sich bestimmt aus dem Kontext heraus belegen, dass Sie sich auf Ihren Status als Volljurist mit Berufserfahrung auf eben diesem Rechtsgebiet beziehen und nicht unbedingt gleich behaupten, „zu einer entsprechenden Spitzengruppe der im Arbeitsrecht tätigen Anwälte zu gehören“, wie das OLG Frankfurt es ausdrückte.)
Oder, oder, oder ... Wir finden auch für Sie eine Formulierung, die Ihre Kompetenz ausdrückt, ohne abmahnfähig zu sein. Wetten?
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Ein Berliner Fotograf wurde für eine Straßenaufnahme aus dem Jahr 2013 verklagt, und zwar von einer auf dem Foto abgebildeten Dame. Die Aufnahme war in einer Galerie gezeigt worden, eine Genehmigung der Abgebildeten gab es nicht. Das Landgericht Berlin sprach ihr zwar nicht den erhofften Schadenersatz zu, bestätigte aber eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Dagegen legte der Fotograf, Espen Eichhöfer von der Berliner Agentur Ostkreuz, Berufung ein. (Die Hintergründe schildert Beiträge der Berliner Zeitung, des Spiegels sowie von Titel Thesen Temperamente .) Besonders interessant macht den Fall aus unserer Sicht, wie Eichhöfer den weiteren Prozessverlauf finanzieren will: Durch eine Crowdfunding-Kampagne. Auf 13.500 Euro veranschlagt er ...
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Der BGH hatte eine klare Meinung zu Schockmotiven auf anwaltlichen Werbe-Kaffeetassen, BGH - Urteil vom 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13. Dazu wurde ja schon viel geschrieben (z. B. bei LTO). Dem will ich nur noch eine Kleinigkeit hinzufügen: Auf der Website des Rechtsanwalts Dr. Martin Riemer, der von der Anwaltskammer eine Beurteilung dieser Tassen wünschte, ist von „sexualisierter Schockwerbung” nichts zu entdecken. Wundert uns das? Natürlich nicht. Leute, die von Anwälten unterhalten werden wollen, erteilen kein Mandat, sondern schalten den Fernseher ein. Sich als Rechtsanwalt in Form und Inhalt sachlich zu präsentieren, ist als Marketingkonzept geradezu alternativlos. Die Herausforderung besteht darin, Sachlichkeit spannend zu gestalten.
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