Aufnahmen einer österreichischen Fotografin erscheinen auf einer deutschen Website (de-Domain), ohne dass die nötige Erlaubnis eingeholt wurde. Daraufhin klagt die Fotografin. Schließlich hat sie weder die für eine Veröffentlichung notwendigen Rechte übertragen noch ein Honorar gesehen, auch eine Quellenangabe fehlte.
Den aus einer solchen Urheberrechtsverletzung entstehenden Schaden gerichtlich durchzusetzen, wird jedoch kompliziert, wenn Schädiger und Geschädigte ihren Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten haben. Die Frage stellt sich, an welchem Gerichtsstand dann die Klage zu erheben ist. Nach Artikel 5 Nr. 3 der Brüssel I-Verordnung (EG Verordnung Nr. 44/2001) kommt sowohl ein Gerichtsstand am Handlungsort als auch am Erfolgsort in Betracht.
Die Klägerin hat ihre Klage beim Handelsgericht Wien eingereicht. Das deutsche Unternehmen, dass die .de-Website betreibt, bestritt dessen Zuständigkeit. Die Wiener Richter riefen zur Klärung der Zuständigkeit den EuGH an.
In dem seiner Entscheidung vom 22.01.2015, C-441/13, hat der EuGH die Zuständigkeit des von der Fotografin angerufenen österreichischen Gerichts aufgrund des Handlungsorts verneint. Die der Urheberverletzung zugrunde liegende Handlung sei am Sitz der deutschen Gesellschaft durch das Einstellen der Fotos auf der Website vorgenommen worden.
Dem gegenüber bestände eine Zuständigkeit am Erfolgsort. In diesem Zusammenhang ist es für den EuGH unerheblich, dass die Website des deutschen Unternehmens mit der Top-Level-Domain .de auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet gewesen sei. Der Schaden sei schon allein dadurch verwirklicht worden, dass die auf der Website veröffentlichten Fotos auch in dem Mitgliedstaat aufrufbar gewesen seien, in dem das vorlegende Gericht seinen Sitz hat. Allerdings, so schränkt der EuGH nun ein, sei das angerufene – also in diesem Fall das österreichische – Gericht lediglich hinsichtlich einer Entscheidung über den im Hoheitsgebiet seines Mitgliedstaates verursachen Schadens berufen.
Natürlich leuchtet ein, dass man schlecht im einen EU-Land einen Schaden geltend machen, der sich nach dem Recht eines anderen EU-Landes richtet. Aber es versetzt die Opfer von Urheberrechtsverletzungen in die missliche Lage, im Extremfall in 28 EU-Ländern auf Schadenersatz klagen zu müssen, denn jedes dieser Länder kann ja Erfolgsort der unerlaubten Handlung sein. Nötig wäre ein europäisches Urheberrecht mit übergreifenden Schadenersatzregelungen.