Die Androhung der Mandatsniederlegung gegenüber einem säumigen Mandanten kann zum Problem werden, wenn sie im falschen Moment erfolgt.
Selbst wenn Sie als Rechtsanwalt alle Tipps aus unserem kurz gefassten Ebook „Wenn Mandanten nicht zahlen …“ beherzigt haben, wird es immer wieder Fälle geben, in denen der Mandant trotz Fälligkeit und Mahnung das ausstehende Honorar nicht überweist.
Als Unternehmer würden Sie Ihrem Kunden in einem solchen Fall mitteilen, dass er künftig auf Ihre Dienstleistungen verzichten muss, bis er zahlt. Mit der Frage, wie weit sie als Rechtsanwalt in dieser Situation gehen dürfen, hat sich der BGH in seinem Urteil vom 07.02.2013, IX ZR 138/11, auseinandergesetzt.
Der klagende Rechtsanwalt hat von den Gesellschaftern der beklagten Mandantin eine persönliche Haftungsübernahme für das Honorar verlangt, nachdem sich die Gesellschaft bereits mehr als ein Jahr im Zahlungsverzug befand. Erst kurz vor dem Verhandlungstermin vor einem Landgericht, den der Kläger für die Beklagte wahrnahm, unterzeichneten die Gesellschafter schließlich die Vereinbarung.
In der Ankündigung des Rechtsanwalts, sein Mandat niederzulegen, um seinem Vergütungsverlangen etwas mehr „Nachdruck“ zu verleihen, kann nach dem Urteil des BGH eine widerrechtliche Drohung liegen.
Es ist dem Rechtsanwalt also nicht nur verwehrt, das Mandat im Hinblick auf das nicht beglichene Honorar zur Unzeit „hinzuschmeißen“, er darf eine solch drastische Maßnahme wie die Mandatsniederlegung auch nicht zu einem unpassenden Zeitpunkt androhen.