Ich achte natürlich auf die Art und Weise, wie Rechtsanwälte auf sich aufmerksam machen – auch im Straßenbild. Vor kurzem kam ich an einer Kanzlei vorbei, die so für sich wirbt:
(Leider ist die Schrift auf dem Foto schlecht lesbar – tut mir leid. Das liegt zum einen am „Fotoreporter“, also mir, einem ausgewiesenen Kamera-Dilettanten. Dazu kommt die Schriftfarbe: hellgrau auf Milchglashintergrund. Auch das ist vom Vermarktungsaspekt her… aber zurück zum Thema. )
OWi-Recht? Wie viele Passanten werden jetzt auf Anhieb verstehen, dass sie hier Hilfe finden, wenn sie sich mal gegen ein teures Bußgeld zur Wehr setzen wollen?
Dass Anwaltswerbung in Form und Inhalt sachlich unterrichten muss, besagt § 43b BRAO. Das Gesetz des Marktes schreibt vor, dass Anwaltswerbung in Form und Inhalt verständlich unterrichten muss. Und zwar für Nichtjuristen.
Auch so ein Thema: Die beliebte Abkürzung „RA „, gern genommen im Domainnamen: www.ra-musterbeispiel.de oder so. Dem durchschnittlichen Nichtjuristen ist „RA” jedoch nicht vertraut. Nein, wirklich nicht. Von „RAin“ oder „RAuN“ gar nicht zu sprechen. Deshalb fährt ein Rechtsanwalt mit dem Domainnamen www.anwalt-musterbeispiel.de im Zweifel besser, denn das versteht jeder. Eine Softwarefirma, die Kanzlei-Software verkaufen will, kann ihrem Angebot dagegen durchaus so etwas wie „RA-Macro“ als Namen geben, denn aus ihrer Zielgruppe versteht das jeder.
Kürzer gesagt: Nicht der Angler muss den Wurm verstehen, sondern der Fisch.