Wie berechnet sich der Schadenersatz für die Kanzlei, wenn ein Dritter die vom Anwalt für Mandanten ausgearbeiteten AGB einfach übernimmt? Dazu hat das AG Köln Stellung genommen (Urteil vom 08.08.2013 – AZ: 137 C 568/12 ).
Klar war für das Gericht, dass die AGB ein Schriftwerk darstellen, der Anwalt, der es verfasst hatte, Urheber ist und die Kanzlei als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechtes zu betrachten ist. Da es aber keine explizite Regelung über die Lizenzierung des Werks und die Vergütung dieser Rechteüberlassung gab, musste das Gericht diesen Wert beziffern. Es landete bei 615 Euro, soviel wären seiner Ansicht nach die Nutzungsrechte unter „vernünftigen” Vertragspartnern bei einer Nutzungsdauer von 12 Monaten wert gewesen wären.
Offenbar hatte die Kanzlei mit ihrer Mandantin eine einmalige Summe für die Erstellung der AGB und eine monatliche Summer für deren Pflege vereinbart. Nur diese monatliche Teil wurde vom Amtsgericht zur Bemessung der Schadensersatzsummer herangezogen, und dies auch nur hälftig. Nach Bewertung der Richter waren 50 % davon dazu da, die anwaltliche Haftungsübernahme für die AGB bzw. deren Aktualität zu vergüten, nur die andere Hälfte dieser monatlichen Gebühren sei eine Lizenzzahlung für das Nutzungsrecht an dem Schriftwerk. Auf einen Verletzerzuschlag wurde ebenfalls verzichtet. Im Ergebnis waren es dann 51,25 Euro pro Monat, die der Kanzlei zustanden.
So gesehen kam der Rechteverletzer noch ganz günstig weg. Hätte die Anwaltskanzlei, die die AGB erstellte, sich mit der Mandantin explizit auf eine bestimmte Summe zur Vergütung der Rechteüberlassunge geeinigt, die dann Grundlage der Schadensbemessung geworden wäre, hätte das Urteil deutlich härter für die Beklagten ausfallen können.
Merke: Wenn der Anwalt damit rechnen muss, dass die für Mandanten erstellten Schriftsätze, Verträge usw. von Dritten unerlaubt genutzt werden, tut er gut daran, deren Wert eindeutig und explizit zu vereinbaren. Denn damit bestimmt er auch den Preis für all jene Abnehmer seiner Leistung, die zunächst das Bezahlen vergessen.
Die Entscheidung ist doch recht schwach begründet und auch nur eine amtsgerichtliche Entscheidung. Für juristische Texten gibt es eigentlich auch keine urheberrechtlichen Besonderheiten, außer dass diesen vor Gericht oft nur sehr zurückhaltend die notwendige Schöpfungshöhe zuerkannt wird. Das mag auch an der juristischen Formulierweise liegen.