Smileys im Arbeitszeugnis: Der Arbeitsrichter will nur lachende Gesichter sehen

Gepostet von am Donnerstag, 26 September, 2013 in Fundstück-Sammlung | Keine Kommentare

In einem bahnbrechenden Urteil hat das Arbeitsgericht Kiel festgestellt, dass in einem Arbeitszeugnis kein „trauriger Smiley“  – also :-(  – neben der Unterschrift stehen darf, wenn der Chef ansonsten ein :-) neben seinen  Namen malt. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Bräuer: „Ein Arbeitszeugnis muss mit „lachenden Smiley“ unterschrieben werden” (ArbG Kiel, 18.04.2013 – 5 Ca 80b/13).

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