Hunde-Lyrik in der BGH-Urteilsbegründung

Gepostet von am Donnerstag, 18 Juli, 2013 in Fundstück-Sammlung | Keine Kommentare

„Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, daß sich die plastische Hundefigur gerade auch im Gesamteindruck ganz erheblich von der den Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Comicfigur Bill unterscheidet. Die Comicfigur ist, soweit den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, eine ausgeprägte, ausgewachsene Hundepersönlichkeit, eine quicklebendige und quirlige „Promenadenmischung“, höchst beweglich und schlank. Das Rassenübergreifende im Äußeren zeigt sich u.a. an den überlangen Ohren, die im Stand bis auf den Boden hängen, der überlangen Zunge sowie den Haarfransen an Kopf, Ohren, Pfoten und Schwanz. Demgegenüber stellt die plastische Hundefigur Bill ein dickliches, fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden ist. An die Comicfigur erinnern vor allem die Ausgestaltung des überproportional großen Kopfes (mit den comicartig übergroßen Augen, der knolligen Rundnase und den abstehenden langen Ohren), weiter der Halsring und die weiße Brust, die aber bei der Comicfigur ein Brustpelz, bei der plastischen Figur eher ein weißes Lätzchen ist.”

Der Hund, um den es im BGH-Urteil ging.

Quelle: BGH

Diese liebevoll-blumige Beschreibung entstammt der Begründung einer BGH-Entscheidung ( Urteil vom 8. 7. 2004; Az. I ZR 25/0 ). „Knollige Rundnase”, „streichelglattes Schoßtier”, „verträumtes Hundekind”  – ob der Berichterstatter in dem Fall nun eher Hunde- oder doch Comicfreund war? Oder beides? Jedenfalls ist ein Werbetexter an ihm verlorengegangen … :-)

In dem Fall ging es um eine Kinderspardose in Form einer Hundegestalt, durch die ein Comiczeichner aus Belgien Urheberrechte an einer seiner Figuren verletzt sah.

 

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