Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht vor knapp einem Jahr eine interessante Frage zur Entscheidung vorgelegt (BGH, 16.05.2013 – II ZB 7/11): Ist § 59a BRAO, der ein Sozietät z.B. mit Ärzten oder Apothekern untersagt, verfassungsgemäß?
(Anmerkung für Nichtjuristen: Der Paragraph erlaubt Rechtsanwälten eine Sozietät, d. h. eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur„gemeinschaftlichen Berufsausübung”, mit einem Wirtschaftprüfer, Patentanwalt oder Steuerberater. Aber eben nicht mit anderen Freiberuflern.)
Nun wissen wir auch nicht, wie Karlsruhe entscheiden wird. Aber angenommen, das Verbot kippt: Dann ergeben sich ganz neue Geschäftsmodelle für „Kanzleipraxen“ und „Praxiskanzleien”. Medizinische Begutachtung und medizinrechtliche Betreuung kombiniert — Arzt und Anwalt erschließen gemeinsam die Zielgruppe der Opfer von Behandlungsfehlern. Vielleicht auch: Medizinische Therapiebegründung und sozialrechtliche Anspruchsdurchsetzung unter einer Adresse.
Mal sehen, ob so etwas kommt. Eine solche medizinisch-juristische Sozietät müsste gleich auf zwei Seiten standesrechtliche Vorgaben für die Werbung beachten. Aber solche neuen Geschäftskonzepte in funktionierende Internetauftritte und Selbstbeschreibungen umzusetzen, das wäre eine spannende Herausforderung.