Prozessfinanzierung per Crowdfunding – und nebenbei beste Öffentlichkeitsarbeit
Ein Berliner Fotograf wurde für eine Straßenaufnahme aus dem Jahr 2013 verklagt, und zwar von einer auf dem Foto abgebildeten Dame. Die Aufnahme war in einer Galerie gezeigt worden, eine Genehmigung der Abgebildeten gab es nicht. Das Landgericht Berlin sprach ihr zwar nicht den erhofften Schadenersatz zu, bestätigte aber eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Dagegen legte der Fotograf, Espen Eichhöfer von der Berliner Agentur Ostkreuz, Berufung ein. (Die Hintergründe schildert Beiträge der Berliner Zeitung, des Spiegels sowie von Titel Thesen Temperamente .) Besonders interessant macht den Fall aus unserer Sicht, wie Eichhöfer den weiteren Prozessverlauf finanzieren will: Durch eine Crowdfunding-Kampagne. Auf 13.500 Euro veranschlagt er ...
mehrInternetentführung war Marketing für einen Anwalt!
Ein Rechtsanwalt lässt das Internet entführen. So in etwa könnte man das Hörspielprojekt „Das Canossa-Virus” auf den Punkt bringen. Den produziert hat das Werk die Hamburger Medienrechtskanzlei Dr. Bahr. Aber hören Sie selbst ... (Sie müssen allerdings etwas Zeit mitbringen. 50 Minuten etwa. Spannende Unterhaltung!)
mehrGrenzüberschreitende Urheberrechtsverletzung: Welches Gericht ist zuständig?
Aufnahmen einer österreichischen Fotografin erscheinen auf einer deutschen Website (de-Domain), ohne dass die nötige Erlaubnis eingeholt wurde. Daraufhin klagt die Fotografin. Schließlich hat sie weder die für eine Veröffentlichung notwendigen Rechte übertragen noch ein Honorar gesehen, auch eine Quellenangabe fehlte. Den aus einer solchen Urheberrechtsverletzung entstehenden Schaden gerichtlich durchzusetzen, wird jedoch kompliziert, wenn Schädiger und Geschädigte ihren Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten haben. Die Frage stellt sich, an welchem Gerichtsstand dann die Klage zu erheben ist. Nach Artikel 5 Nr. 3 der Brüssel I-Verordnung (EG Verordnung Nr. 44/2001) kommt sowohl ein Gerichtsstand am Handlungsort als auch am Erfolgsort in Betracht.
mehr„Praxiskanzlei“: Arzt und Rechtsanwalt als Sozietät – spannende Vorstellung
Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht vor knapp einem Jahr eine interessante Frage zur Entscheidung vorgelegt (BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11): Ist § 59a BRAO, der ein Sozietät z.B. mit Ärzten oder Apothekern untersagt, verfassungsgemäß?
(Anmerkung für Nichtjuristen: Der Paragraph erlaubt Rechtsanwälten eine Sozietät, d. h. eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur„gemeinschaftlichen Berufsausübung”, mit einem Wirtschaftprüfer, Patentanwalt oder Steuerberater. Aber eben nicht mit anderen Freiberuflern.)
Nun wissen wir auch nicht, wie Karlsruhe entscheiden wird. Aber angenommen, das Verbot kippt: Dann ergeben sich ganz neue Geschäftsmodelle für „Kanzleipraxen" und „Praxiskanzleien”. Medizinische Begutachtung und medizinrechtliche Betreuung kombiniert — Arzt und Anwalt erschließen gemeinsam die Zielgruppe der Opfer von Behandlungsfehlern. Vielleicht auch: Medizinische Therapiebegründung und sozialrechtliche Anspruchsdurchsetzung unter einer Adresse.
Mal sehen, ob so etwas kommt. Eine solche medizinisch-juristische Sozietät müsste gleich auf zwei Seiten standesrechtliche Vorgaben für die Werbung beachten. Aber solche neuen Geschäftskonzepte in funktionierende Internetauftritte und Selbstbeschreibungen umzusetzen, das wäre eine spannende Herausforderung.
mehrSchock auf der Tasse, Sachlichkeit im Web
Der BGH hatte eine klare Meinung zu Schockmotiven auf anwaltlichen Werbe-Kaffeetassen, BGH - Urteil vom 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13. Dazu wurde ja schon viel geschrieben (z. B. bei LTO). Dem will ich nur noch eine Kleinigkeit hinzufügen: Auf der Website des Rechtsanwalts Dr. Martin Riemer, der von der Anwaltskammer eine Beurteilung dieser Tassen wünschte, ist von „sexualisierter Schockwerbung” nichts zu entdecken. Wundert uns das? Natürlich nicht. Leute, die von Anwälten unterhalten werden wollen, erteilen kein Mandat, sondern schalten den Fernseher ein. Sich als Rechtsanwalt in Form und Inhalt sachlich zu präsentieren, ist als Marketingkonzept geradezu alternativlos. Die Herausforderung besteht darin, Sachlichkeit spannend zu gestalten.
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