Das Blog

Kunterbuntes zum Kanzlei-Marketing durch Texte und zur Außendarstellung von Rechtsanwälten. Dazu alles andere, was uns zwischendurch so ein- oder auffällt und gut geeignet ist, um sich von der Arbeit abzuhalten.

Rechtsanwalt, Spezialist, Experte – oder was nun eigentlich?

Ein Rechtsanwalt sollte sich bekanntlich nicht selbst „Spezialist“ oder „Experte“ für seine Rechtsgebiete nennen. Außer vielleicht, er hat viele Veröffentlichungen zum Thema vorzuweisen, dazu im Idealfall eine Dozentur und einen  Posten in der einschlägigen DAV-Arbeitsgemeinschaft. Und natürlich lange, lange Falllisten. Andernfalls droht wettbewerbsrechtlicher Ärger. Selbst ein Fachanwaltstitel bietet keinen sicheren Schutz.

Der Schutz der Allgemeinheit vor dem Expertentitel hat in der Vergangenheit den Gerichten schon öfter Arbeit gemacht - 2004 selbst dem BVerfG  (28.07.2004 - 1 BvR 159/04 ) und jetzt vor kurzem dem OLG Frankfurt (30.04.2015 - 6 U 3/14): Es ging um eine angestellte Rechtsanwältin (mit bestandener Fachanwaltsprüfung, aber noch ohne Titel) und ihre Kanzlei, auf deren Website Dinge standen wie  „… ist Frau Rechtsanwältin X vorwiegend auf das Arbeits- und Wirtschaftsrecht sowie auf das Familienrecht spezialisiert“ oder „Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert“. Der Begriff „Spezialisierung“ wurde auch noch in anderen Formulierungen bemüht.

Prompt gab es  gleich zwei Abmahnungen, beide versandt durch dieselbe Kanzlei, die zwei (zufällig auch noch miteinander befreundete) Anwälte in dieser Sache vertrat. Die Frankfurter Richter entschieden in dieser Sache dann gleich mehrere Dinge :

  •  „Spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ohne Fachanwaltstitel ist nicht okay.
  • Sonstige Spezialisierung-Claims auf der Website können okay sein, aber nur, wenn die Besucher sie nicht als Hinweis auf Kenntnisse von Fachanwaltsniveau verstehen, sondern nur als Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte.
  • Die Mehrfachverfolgung ist okay.
  • Dass angestellte Anwälte für die wettbewerbswidrige Aussagen über sie auf der Arbeitgeberwebsite haften, ist nicht okay.

Was lernen wir daraus für unsere Kanzlei-Websites und unser Anwaltsmarketing?  Eigentlich nicht neues, eigentlich - Begriffe wie „Experte“ oder „Spezialist“ lässt man besser weg.

Sie sind auch gar nicht nötig.Man kann das, was zu sagen ist, auch anders ausdrücken: Wie wäre es damit, dass Ihnen „beim Arbeitsrecht niemand etwas vormacht“?  „Anwalt für Arbeitsrecht“ geht sowieso, ist aber etwas langweilig.  Aber sagen Sie doch, dass Ihnen  „beim Arbeitsrecht niemand etwas vormacht“, dass Sie  „echte Kompetenz im Arbeitsrecht“ bieten oder dass sich im Arbeitsrecht „genau auskennen“. 

Oder Sie bezeichnen sich auch als „Profi für Arbeitsrecht“ bezeichnen. (Falls jemand meint, das wäre schon zu nah am „Spezialisten“lässt sich bestimmt aus dem Kontext heraus belegen, dass Sie sich auf Ihren Status als Volljurist mit Berufserfahrung auf eben diesem Rechtsgebiet beziehen und nicht unbedingt  gleich behaupten, zu einer entsprechenden Spitzengruppe der im Arbeitsrecht tätigen Anwälte zu gehören“, wie das OLG Frankfurt es ausdrückte.)

Oder, oder, oder ... Wir finden auch für Sie eine Formulierung, die Ihre Kompetenz ausdrückt, ohne abmahnfähig zu sein. Wetten?

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Gepostet von am Dienstag, 7 Juli, 2015 in Anwaltsmarketing | 2 Kommentare

Das Jura-Studium als „conversation stopper“ …

„Die Doppelstruktur der Welt aus Begriffen und Wörtern so zu erlernen, dass vernünftige Gespräche zwischen Juristen und Orthopädinnen, Richtern und Zeugen, Rechtsanwältinnen und Ingenieuren nur noch sehr ausnahmsweise möglich sind, ist die Aufgabe und der eigentliche Inhalt des Jurastudiums.“
... schreibt Zeit-Kolumnist Prof. Dr. Thomas Fischer. Die Gelegenheit, solche Prominenz werbewirksam zitieren zu können, lassen wir nicht ungenutzt vorübergehen.

Allerdings: Das Gesagte mag in der formulierten Schärfe zwar für die Mehrheit der BGH-Senatspräsidenten gelten. Bei Rechtsanwältinnen (Rechtsanwälte sind mitgemeint) stimmt es nach unserer Erfahrung nur für eine Minderheit. Unseren Kunden fehlt weniger die Fähigkeit, sich verständlich auszudrücken,  als die Zeit, selbst Textentwürfe für die Website oder das Kanzlei-Blog zu formulieren und sich dafür Marketingperspektiven anzutrainieren.

Kein Problem - dafür gibt es ja uns. Wobei  es sicher kein Nachteil ist, dass unser Team nur zur Hälfte Jura studiert und promoviert hat. Die andere Hälfte kann sich dafür sehr authentisch in Orthopädinnen, Ingenieure und andere Menschen ohne Jura-Hintergrund hineinversetzen. Das hilft oft bei der Arbeit.

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Gepostet von am Mittwoch, 24 Juni, 2015 in Fundstück-Sammlung, Wir über uns | Keine Kommentare

Warum wir als Kanzlei einen Wissensbereich aufbauen

Ein Gastbeitrag der Anwaltskanzlei Anke Knauf, Leipzig.

Als Anwaltskanzlei besteht ein Hauptschwerpunkt unserer Dienstleistung in der Vermittlung und dem Anwenden von Wissen. Mandanten kommen zu uns und fragen, wie sie in bestimmten Fällen handeln sollen. Das Wissen daraus beziehen wir als Anwälte aus unserem jahrelangen Jura-Studium und unserer praktischen Berufserfahrung.

Naturgemäß stellt man uns immer wieder Fragen, die sich sehr ähneln. Für die Mandanten ...

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Gepostet von am Dienstag, 23 Juni, 2015 in Allgemein, Gut gemacht | Keine Kommentare

Die Wahrheit über Sie als Rechtsanwalt …

... können Sie ganz ungeschminkt beim Kölner Stadtanzeiger erfahren. Der hat nämlich das Quiz Welcher TV-Anwalt-Typ sind Sie? eingebunden. Und eine solche Quelle der Selbsterkenntnis muss ja wohl über jeden Zweifel erhaben sein ...

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Gepostet von am Freitag, 13 März, 2015 in Fundstück-Sammlung | Keine Kommentare

FAQ Schulrecht: Infos zu Ordnungsmaßnahmen und eingeschnappten Musiklehrern

Vor kurzem hatten wir die Aufgabe, für einen sehr nützlichen und informativen Ratgeber die Schlussredaktion und das Lektorat zu übernehmen: die FAQ Schulrecht - Ordnungsmaßnahmen der Schule von Rechtsanwalt Kai Hentschelmann (gibt's dort auch als PDF zum Herunterladen).

Das traf sich gut. Im näheren Umfeld ereignete sich nämlich Folgendes: eine Schülerin und ein Schüler der fünften Klassenstufe wurden vom Musiklehrer kritisiert: sie würden falsch singen. Die beiden konterten dies mit dem Gegenvorwurf, der Musiklehrer würde falsch Klavier spielen. Daraufhin wurde ihnen für den Rest der Stunde der Mund verboten. Beide waren sehr empört und fühlten sich in ihren Grundrechten verletzt. Juristische Schritte wurden gefordert.

Dank der FAQ-Liste wurde klar, dass die Aussichten schlecht waren. Der Lehrer hat bei derartigen Erziehungsmaßnahmen tatsächlich große Freiheiten (auch wenn entwürdigende, kollektive oder völlig unverhältnismäßige Erziehungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erlaubt sind).

In diesem Fall musste der Konflikt also ohne Anwalt ausgeräumt werden, was auch gelang. Wenn die Schule jedoch „schwereres Geschütz“ auffährt und ein Schüler beispielsweise für längere Zeit vom Unterricht ausgeschlossen oder an eine andere Schule versetzt werden soll, dann macht es Sinn, den Rechtsanwalt anzurufen - denn dann muss das Vorgehen der Schule verwaltungsrechtlich geregelten Ansprüchen genügen (da gibt es häufig Mängel), Schüler und Eltern müssen angehört werden und sie können Widerspruch einlegen. Selbst wenn man nicht gleich zur Klageeröffnung schreiten will, ist juristisches Sachwissen also sehr nützlich. Die FAQ-Liste der Kanzlei Hentschelmann ist da ein guter Anfang.

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Gepostet von am Donnerstag, 12 März, 2015 in Fundstück-Sammlung, Nützliches | Keine Kommentare

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