Fundstück-Sammlung

Die Wahrheit über Sie als Rechtsanwalt …

... können Sie ganz ungeschminkt beim Kölner Stadtanzeiger erfahren. Der hat nämlich das Quiz Welcher TV-Anwalt-Typ sind Sie? eingebunden. Und eine solche Quelle der Selbsterkenntnis muss ja wohl über jeden Zweifel erhaben sein ...

Gepostet von am Freitag, 13 März, 2015 in Fundstück-Sammlung

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FAQ Schulrecht: Infos zu Ordnungsmaßnahmen und eingeschnappten Musiklehrern

Vor kurzem hatten wir die Aufgabe, für einen sehr nützlichen und informativen Ratgeber die Schlussredaktion und das Lektorat zu übernehmen: die FAQ Schulrecht - Ordnungsmaßnahmen der Schule von Rechtsanwalt Kai Hentschelmann (gibt's dort auch als PDF zum Herunterladen).

Das traf sich gut. Im näheren Umfeld ereignete sich nämlich Folgendes: eine Schülerin und ein Schüler der fünften Klassenstufe wurden vom Musiklehrer kritisiert: sie würden falsch singen. Die beiden konterten dies mit dem Gegenvorwurf, der Musiklehrer würde falsch Klavier spielen. Daraufhin wurde ihnen für den Rest der Stunde der Mund verboten. Beide waren sehr empört und fühlten sich in ihren Grundrechten verletzt. Juristische Schritte wurden gefordert.

Dank der FAQ-Liste wurde klar, dass die Aussichten schlecht waren. Der Lehrer hat bei derartigen Erziehungsmaßnahmen tatsächlich große Freiheiten (auch wenn entwürdigende, kollektive oder völlig unverhältnismäßige Erziehungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erlaubt sind).

In diesem Fall musste der Konflikt also ohne Anwalt ausgeräumt werden, was auch gelang. Wenn die Schule jedoch „schwereres Geschütz“ auffährt und ein Schüler beispielsweise für längere Zeit vom Unterricht ausgeschlossen oder an eine andere Schule versetzt werden soll, dann macht es Sinn, den Rechtsanwalt anzurufen - denn dann muss das Vorgehen der Schule verwaltungsrechtlich geregelten Ansprüchen genügen (da gibt es häufig Mängel), Schüler und Eltern müssen angehört werden und sie können Widerspruch einlegen. Selbst wenn man nicht gleich zur Klageeröffnung schreiten will, ist juristisches Sachwissen also sehr nützlich. Die FAQ-Liste der Kanzlei Hentschelmann ist da ein guter Anfang.

Gepostet von am Donnerstag, 12 März, 2015 in Fundstück-Sammlung, Nützliches

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Prozessfinanzierung per Crowdfunding – und nebenbei beste Öffentlichkeitsarbeit

Ein Berliner Fotograf wurde für eine Straßenaufnahme aus dem Jahr 2013 verklagt, und zwar von einer auf dem Foto abgebildeten Dame. Die Aufnahme war in einer Galerie gezeigt worden, eine Genehmigung der Abgebildeten gab es nicht. Das Landgericht Berlin sprach ihr zwar nicht den erhofften Schadenersatz zu, bestätigte aber eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Dagegen legte der Fotograf, Espen Eichhöfer von der Berliner Agentur Ostkreuz, Berufung ein. (Die Hintergründe schildert Beiträge der Berliner Zeitung, des Spiegels sowie von Titel Thesen Temperamente .) Besonders interessant macht den Fall aus unserer Sicht, wie Eichhöfer den weiteren Prozessverlauf finanzieren will: Durch eine Crowdfunding-Kampagne. Auf 13.500 Euro veranschlagt er ...

Gepostet von am Freitag, 20 Februar, 2015 in Anwaltsmarketing, Fundstück-Sammlung

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Internetentführung war Marketing für einen Anwalt!

Ein Rechtsanwalt lässt das Internet entführen. So in etwa könnte man das Hörspielprojekt „Das Canossa-Virus” auf den Punkt bringen. Den produziert hat das Werk die Hamburger Medienrechtskanzlei Dr. Bahr. Aber hören Sie selbst ... (Sie müssen allerdings etwas Zeit mitbringen. 50 Minuten etwa. Spannende Unterhaltung!)

Gepostet von am Dienstag, 27 Januar, 2015 in Anwaltsmarketing, Fundstück-Sammlung

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Grenzüberschreitende Urheberrechtsverletzung: Welches Gericht ist zuständig?

Aufnahmen einer österreichischen Fotografin erscheinen auf einer deutschen Website (de-Domain), ohne dass die nötige Erlaubnis eingeholt wurde. Daraufhin klagt die Fotografin. Schließlich hat sie weder die für eine Veröffentlichung notwendigen Rechte übertragen noch ein Honorar gesehen, auch eine Quellenangabe fehlte. Den aus einer solchen Urheberrechtsverletzung entstehenden Schaden gerichtlich durchzusetzen, wird jedoch kompliziert, wenn Schädiger und Geschädigte ihren Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten haben. Die Frage stellt sich, an welchem Gerichtsstand dann die Klage zu erheben ist. Nach Artikel 5 Nr. 3 der Brüssel I-Verordnung (EG Verordnung Nr. 44/2001) kommt sowohl ein Gerichtsstand am Handlungsort als auch am Erfolgsort in Betracht.

Gepostet von am Montag, 26 Januar, 2015 in Fundstück-Sammlung

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Schnelle Rechtsauskunft im zweiten Aufguss

Mit dem Slogan "Tired of asking a suit?" wirbt ein - zumindest für mich - neuer Suchdienst namens Kelsen, der auf Stichwort hin offenbar vor allem aus Plattformen wie "frag-einen-anwalt" mehr oder weniger passende Frage-Antwort-Paare zieht und so eine zielgenaue Rechtsauskunft liefern soll.  (Dabei werden noch nicht einmal immer die Quellen ordnungsgemäß eingeblendet, jedenfalls

Gepostet von am Dienstag, 13 Januar, 2015 in Fundstück-Sammlung

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