Partnerschaftsgesellschaft von Anwälten und Ärzten: Vom Bundesverfassungsgericht erlaubt

Gepostet von am Dienstag, 5 April, 2016 in Anwaltsmarketing, Fundstück-Sammlung | Keine Kommentare

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen (BVerfG, Beschl. vom 12.01.2016, 1 BvL 6/13). Dass das Standesrecht, genauer § 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO  es Rechtsanwälten untersagt,  sich mit Ärzten und / oder Apothekern zum Zweck der Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen, ist verfassungswidrig und diese Vorschrift damit nichtig.

Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sehen in dem Verbot der gemeinsamen Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Dieses Verbot sei weder erforderlich noch angemessen, um die anwaltliche Verschwiegenheit sicherzustellen. Wenn ein Mandant sich an eine solche interprofessionelle Sozietät wende, erwarte er ohnehin, dass für das Mandat relevante Informationen weitergegeben würden.

Außerdem wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Ärzte und Apotheker ja ebenfalls von Berufs wegen der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen. (Zwar besteht für einen Arzt in einer solchen Partnerschaft keine Pflicht zur Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen, über die er nicht im Rahmen seiner Berufsausübung Kenntnis erlangt hat. Aus dieser Konstellation die Grundlage für ein generelles Verbot gemischter Sozietäten abzuleiten, ist nach Ansicht des Senats jedoch unverhältnismäßig.)

Standesrechtlich steht der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern in dieser Rechtsform also nichts mehr entgegen. Das wirtschaftliche Potenzial einer solchen Kombination ist ohnehin unbestritten. Und für die Außendarstellung ist sie ein echter Bonus: Mögliche Mandanten etwa im Bereich des Arzthaftungsrechts oder auch des Medizinstrafrechts werden sich vom Vorteil kombinierter Kompetenz auf medizinischem / pharmazeutischem und auf juristischem Gebiet überzeugen lassen und sicher nicht mit grundsätzlichem Misstrauen reagieren. Das Marketingpotenzial einer solchen Partnerschaftsgesellschaft ist jedenfalls beträchtlich.

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